DAFFG:Leistungen
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# Zweck des Vereins ist die Förderung der Digitalisierung, Archivierung, Dokumentation und Vernetzung von Informationen und Dokumenten genealogischer und familiengeschichtlicher Art. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung und Verwaltung einer Internetplattform zur Sammlung und Verbreitung solcher Informationen in selbstloser Tätigkeit. Ausgangspunkt für genealogische und familiengeschichtliche Informationen im Sinne des Vereins sind dabei Stamm- und Nachkommenlisten. | # Zweck des Vereins ist die Förderung der Digitalisierung, Archivierung, Dokumentation und Vernetzung von Informationen und Dokumenten genealogischer und familiengeschichtlicher Art. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung und Verwaltung einer Internetplattform zur Sammlung und Verbreitung solcher Informationen in selbstloser Tätigkeit. Ausgangspunkt für genealogische und familiengeschichtliche Informationen im Sinne des Vereins sind dabei Stamm- und Nachkommenlisten. | ||
# Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen: | # Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen: | ||
- | + | #* der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung, Archivierung, Verbreitung und Vernetzung von Informationen und Dokumenten genealogischer und familiengeschichtlicher Art. | |
- | + | #* die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema der Nachkommen- und Stammlistenforschung. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen. | |
- | + | #* die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Familienforschung und digitaler Langzeitarchivierung zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien. | |
# Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. | # Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. | ||
# Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. | # Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. | ||
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=== § 8 Mitgliederversammlung === | === § 8 Mitgliederversammlung === | ||
# Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: | # Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: | ||
- | + | ## Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen, | |
- | + | ## über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, | |
- | + | ## die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten, | |
- | + | ## den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten, | |
- | + | ## über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen, | |
- | + | ## alle Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich zu genehmigen, | |
- | + | ## die Änderungen in der Beitragsordnung zu beschließen und | |
- | + | ## die Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro zu beschließen. | |
# Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. | # Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. | ||
# Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernabstimmung zu geben. Die Unterlagen für diese Fernabstimmung, einschließlich der Mitteilung der zu den Tagesordnungspunkten im Zeitpunkt des Versandes der Unterlagen vorliegenden Anträge, sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen. Durch Fernabstimmung abgegebene Voten und auf diesem Wege gestellte Anträge werden wie die Stimmen oder Anträge der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gezählt und behandelt. | # Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernabstimmung zu geben. Die Unterlagen für diese Fernabstimmung, einschließlich der Mitteilung der zu den Tagesordnungspunkten im Zeitpunkt des Versandes der Unterlagen vorliegenden Anträge, sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen. Durch Fernabstimmung abgegebene Voten und auf diesem Wege gestellte Anträge werden wie die Stimmen oder Anträge der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gezählt und behandelt. | ||
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=== § 10 Vorstand === | === § 10 Vorstand === | ||
# Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: | # Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: | ||
- | + | ## Vorsitzender | |
- | + | ## stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer | |
# Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind. | # Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind. | ||
# Der Vorstand tritt sein Amt mit der Annahme der Wahl an. Die Amtszeit des bisherigen Vorstands ist damit beendet. Der bisherige Vorstand hat die zeitnahe und ordnungsgemäße Übernahme der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. | # Der Vorstand tritt sein Amt mit der Annahme der Wahl an. Die Amtszeit des bisherigen Vorstands ist damit beendet. Der bisherige Vorstand hat die zeitnahe und ordnungsgemäße Übernahme der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. |