vonSchwerin:Ludolf I. von Schwerin (1261)

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Als solcher ist er auch noch 4 Jahre später in der, soeben als Ausnahme bezeichneten, Urkunde des Grafen Gunzelin von Schwerin9) vom 13. Februar 1265 anzusehen; denn, obgleich in diesem Docnmente bei seinem Namen ''Ludolphus de Zwerin'' jede nähere Angabe fehlt, wird doch sein Vorgänger in der Zeugenreihe, ''Bernardus de Grambowe'', noch ausdrücklich als ''miles'' bezeichnet.
Als solcher ist er auch noch 4 Jahre später in der, soeben als Ausnahme bezeichneten, Urkunde des Grafen Gunzelin von Schwerin9) vom 13. Februar 1265 anzusehen; denn, obgleich in diesem Docnmente bei seinem Namen ''Ludolphus de Zwerin'' jede nähere Angabe fehlt, wird doch sein Vorgänger in der Zeugenreihe, ''Bernardus de Grambowe'', noch ausdrücklich als ''miles'' bezeichnet.
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Mt 1270 finden wir Ludolf als Bitter in den Urkunden») vom 25. Sept. 1270, 16. u. 29. April und 1*. Sepi VJ7:s, 5. Juni u. 25. Aug. 1274 und 10. Juni 1276.
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Dagegen tritt er vom Jahre 1282 an bis 1800, unter verschiedenen Verhältnissen, wiederum abgesehen von einer weiterhin zu erwähnenden Urkunde vom 8. Sept. 1284 (in der seines Lehnsvernftltnisses
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zum Bisfchura Schwerin gedacht wird), ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Vogt von Schwerin auf. Als solcher, mit der kurzen Bezeichnung Ludolphus tunc temporis advocatus erscheint er zum ersten Male unter den Zeugen des Grafen Helmold von Schwerin vom 8. Decb. 1282.2> Bei ihm gelangte das wichtige Amt eines Vogts von Schwerin zum dritten Male, nachdem es schon sein Urgrossvater (Bernhard I) und sein Grossvater (Bernhard II) bekleidet, in die Hände eines Schwerin. Nur ein einziges Mal in einer Urkunde5») vom 21. December 1298 wird dem Vogte Ludolf der Name „von Schwerin" ausdrücklich beigefügt, doch ohne Angabe, wo er es gewesen; dass dies Schwerin war, geht indess daraus hervor, dass die Grafen von Schwerin Aussteller jener Urkunde sind und unter „ihren" als Zeugen namhaft gemaohten Rittern Ludolphus de Zwerin advocatus nennen; ausserdem bezeugen es 2 Urkunden4) vom 2. Juli und vom 2. August 1291, die (ohne Hinzufugung des Eigennamens) vom Ritter Ludolf als „Vogt in Schwerin" sprechen. Bs unterliegt keinem Zweifel, dass auch in allen den übrigen, im Urkundenbuche unter No. 33, 39, 40, 46, 54 und 55 verzeichneten Urkunden, in denen nur von einem Vogt Ludolph die Rede ist, Ludolph von Schwerin Vogt in Schwerin gemeint sei; es ergiebt sich dies leicht aus einer Vergleichung der neben dem Vogt erwähnten Zeugen, sowie aus der Wiederkehr der Aussteller dieser Urkunden und des Ortes, an dem sie ausgestellt worden, und ist aus demselben Grunde der gedachte Ludolphus advocatus besonders in den Urkunden vom 8. December 1282 und vom 1, Januar 12915> wohl zu unterscheiden von einem anderen innerhalb dieser Zeit, am 9. August 1286,6) erscheinenden Vogt Ludolf, der bischöflich Schwerinscher Vogt zu Bützow war, und nach Ausweis einer Urkunde vom 26. November 12847) mit seinem vollen Namen Ludolfus de Bokede hiess.
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Dass Ludolf auch vom Bisthum Schwerin Lehnguter besessen, erhellt aus jener bereits oben erwähnten Urkunde8) vom 8. September • 1284, laut deren Bischof Hennann von Schwerin zur Stiftung einer ewigen Vicarie in der Kirche zu Schwerin seine Bestätigung verleiht.
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Die Stiftung bestand in Zehnten von dreizehn Hufen, von denen vier, zu Deutsch- oder Gross-Plasten gelegen, dem Ritter Ludolf von Schwerin abgekauft worden waren, und, wie ausdrücklich bemerkt wird, vom Bisthum Schwerin zu Lehn rührten.
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Dass Ludolf in dieser Aufzeichnung nur Ritter und nicht Vogt genannt wird, darf nicht verwunden», noch weniger zu dem Glauben führen, dass etwa ein anderer Ludolf von Schwerin hier gemeint sein könne; wir würden den Gegenbeweis in den beiden Urkunden vom 2. Juli und 25. August 12919) finden, die zweifellos auf dieselbe Person sich beziehen: in der ersteren belehnt nämlich Bernhard, Graf von Dannenberg, den Ritter Ludolf Vogt in Schwerin und Ulrich Pinnow mit 4 Hufen im Dorfe Warlow; in der zweiten verleiht er dieselben Lehngüter auch den Gemahlinnen discretorum virorum Ludolphi militis in Cweryn et Qlrici famuli dicti Pynnow. — Diese gemeinsame Belehnung Ludolfs und Ulrichs Pinnow mit den gleichen vier Hufen in "Warlow und die Ausdehnung derselben auf die Frauen der Belehnten darf vielleicht den Schluss rechtfertigen, dass jene verwandt und zwar durch die Frauen, die Schwestern sein mochten, verschwägert waren. Als Ritter und Vogt zugleich erscheint er auch in Urkunden vom 2. Aug. 1291 und 30. Novb. 1292.10)
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Ludolfs nächstes Auftreten fallt in das Jahr 1295.") In einem Rechtsstreite des Schweriner Domherrn Johann Sperling mit dem Lübecker Domcapitel um Geld und andere Dinge hatte er für den Ersteren Parthei ergriffen und, während der Process in zweiter Instanz vor dem Decan Dietrich von Bremen, als vom Papst delegirtem Richter, noch schwebte, mit dem Ritter von Grabow und anderen Gefährten der Lübecker Kirche durch Beraubung Schaden zugefügt. Demzufolge erliess Dietrich an den zu seiner Diöcese gehörenden Propst zu Neu-Kloster am 8. October 1295 den Befehl, die Schuldigen sowohl unmittelbar durch Androhung von Kirchenstrafen als durch Vermittelung der Landesherren, deren Beamte (offiäales) sie seien und von deren befestigten Plätzen aus sie ihre Thaten verübt hätten, zum Schadenersatz und zur Sühne ihres Unrechts zu vermögen.
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Von da ab erscheint der Vogt Ludolf von Schwerin noch viermal unter den Zeugen der Grafen von Schwerin13) am 21. December 1298, am 15. August 1299, am 26. Februar und 15. Mai 1300, und zwar in der ersten and letzten derselben gleichzeitig mit einem andern Ludolf von Schwerin (No. 8), den wir wegen des gleichlautenden Vornamens, der Gemeinsamkeit des Auftretens unter denselben Verhältnissen und als Vasallen derselben Landesherren, und wegen des entsprechenden Alters, da dieser zweite Ludolf in der Urkunde von 1298 noch Knappe heisst, berechtigt sein dürften, für den Sohn des Vogtes anzusehen. Mit Ludolf I beginnt der Parchimsche Zweig der Meklenburgisohen Linie.

Version vom 5. Oktober 2009, 19:34 Uhr

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