vonSchwerin:Jacob von Schwerin (* 1529)
Aus DAFFG
Zeile 17: | Zeile 17: | ||
Besitzes von Doblehn abschlossen.<ref>Mittheilungen aus dem Gebiete der Geschichte Liv-, Esth- und Curlands. Riga 1852. VI. S. 506.</ref> | Besitzes von Doblehn abschlossen.<ref>Mittheilungen aus dem Gebiete der Geschichte Liv-, Esth- und Curlands. Riga 1852. VI. S. 506.</ref> | ||
Er wird bei dieser Gelegenheit als Ritterschaftshauptmann bezeichnet. | Er wird bei dieser Gelegenheit als Ritterschaftshauptmann bezeichnet. | ||
+ | |||
+ | Ueber Jacobs Besitz- und Vermögens-Verhältnisse ist Folgendes zu erwähnen: Sein väterliches Erbtheil bezeichnet er selbst als sehr geringe<ref>U. B. II. 497.</ref> ''von wegen, das unsz gott zimlichen. | ||
+ | gemherett, auch sonsten hartt beschwerett und ich es zimblich der zeitt meines studierens ahngriffen habb.'' | ||
+ | Die sehr verschuldeten<ref>U. B. II. 521, zu Anfang der Urkunde.</ref> väterlichen Güter hatte er mit seinen Brüdern gemeinsam geerbt und nahm daher mit diesen auch 1556 Theil an einer Verpfändung aus Ducherow.<ref>U. B. II. 492.</ref> Nach einer Auseinandersetzung der Brüder | ||
+ | <ref>Vgl. Taf. X. 1.</ref> fielen ihm, in Gemeinschaft mit seinem Bruder Henning (Taf. XIII. 1), die Altwigshagenschen Güter zu. | ||
+ | Dieselben wurden aber 1566 auf 30 Jahre an Ulrich von Schwerin (Taf. VIII. 5) mit dem Vorbehalt verpfändet,<ref>U. B. II. 521.</ref> dass Jacob und seine Erben auch innerhalb dieser 30 Jahre zur Wiedereinlösung sollten berechtigt sein, falls sie während dieser Zeit etwa genöthigt sein würden, das Land Preussen zu verlassen. 1570 schloss Jacob mit seinen Brüdern Henning (Taf. XIII. 1) und Hans Hugold (Taf. XVII. 1) einen neuen Vergleich,<ref>U. B. II. 536.</ref> nach welchem er und Henning allein das Recht zur Einlösung der Altwigshagenschen Güter erhielten. Seine Lehnspflichten in Pommern war er eifrig bemüht zu erfüllen. Zuerst muthete er 1561; 1567 empfing für ihn sein Bruder Henning die Lehen und am 5. März 1569 wird er im Lehnbrief genannt.<ref>U. B. II. 503, 524, 533.</ref> | ||
+ | Im November des letztgenannten Jahres erschien er übrigens auch noch persönlich in Wolgast zur Empfahung seiner Lehen vom Herzog Ernst Ludwig. Auch bewarb er sich um die Mitbelehnung an den Gütern des Grosshofmeisters | ||
+ | (Taf. VIII. 5), für welche sich 1567 sogar der Herzog bei diesem verwendete<ref>U. B. II. 523.</ref> und erhielt auch 1576 die gesammte Hand wenigstens an den alten Lehngütern dieses inzwischen verstorbenen Vetters.<ref>U. B. II. 546.</ref> | ||
+ | |||
+ | Herzog Albrecht von Preussen belohnte Jacobs Verdienste 1562 durch die Belehnung mit den Gütern Seemen und Grünwalde im Amt Gilgenburg<ref>U. B. II. 506.</ref> und verlieh gleichzeitig seinen Brüdern und seinem Vetter, dem Grosshofmeister, die gesammte Hand daran, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie auch ihrerseits für Jacob die Mitbelehnung an ihren etwa neu erworbenen Gütern erwirken würden. Für die Erreichung dieses letzteren Zweckes verwendete sich 1563 der Herzog selbst in einem Schreiben an den Grosshofmeister, | ||
+ | welchen er übrigens — jedenfalls im Interesse Jacobs — in einem anderen Schreiben auch dahin zu wirken ersucht, dass verschiedene Besitz-Streitigkeiten unter Jacobs Brüdern, sowie ein Prozess gegen die von Lindstedt zu einem guten Ende geführt werden möchten.<ref>U. B. II. 511.</ref> | ||
+ | |||
+ | Auf Jacobs Ansuchen gestattete der Herzog ihm 1566, die gedachten Güter bei ihm passender Gelegenheit | ||
+ | zu verkaufen.<ref>U. B. II. 518. Dagegen war ihm 15. December 1565 das Vorkaufsrecht auf die Güter Dunkengut und Rotheinen in Samland ertheilt, falls die Besitzer sie verkaufen wollten. Zum wirklichen Kauf aber kam es nicht.</ref> Zunächst jedoch machte Jacob von diesem Rechte keinen Gebrauch; vielmehr | ||
+ | verschrieb ihm der Herzog noch in demselben zuletzt gedachten Jahre vier Hufen in dem wüsten Gute Gross-Lüdecke | ||
+ | zu dem Zwecke, dieselben in Wiesen umzuschaffen, welche bei Seemen und Grünwalde fehlten.<ref>U. B. II. 519.</ref> Da aber Jacobs Erben nicht mehr im Besitz dieser Güter angetroffen werden, so verkaufte sie Jacob vermuthlich, bevor er nach Curland ging. | ||
+ | |||
+ | Gelegentlich der Bestätigung des Hofmeister-Amtes waren ihm 3000 Gulden verschrieben; 1567 wurden ihm weitere 4000 Gulden verschrieben, | ||
+ | weil er von seiner Bestallung des Hofmeister-Amtes ''guthwillig abgestanden.'' Diese gesamte Summe von 7000 Gulden wurde ihm 23. August 1570 ausgezahlt<ref>U. B. II. 498 zum Schluss.</ref> | ||
+ | Vermuthlich benutzte er dieses und das durch den Verkauf der Preussischen Güter erzielte Geld mit zum Ankauf des Gutes Alschwangen in Curland, welches er 1573 von dem Ritter Friedrich | ||
+ | von Kanitz erwarb.<ref>W. S. Stavenhagen, Album baltischer Ansichten, Mitau 1862. Lief 14: Schloss Alschwangen, Irrthümlich wird in diesem Aufsatz Jacobs Sohn (No. 2) als der erste Erwerber von Alschwangen bezeichnet.</ref> Dort starb er vermuthlich 1585, denn am 17. März j. J. empfing Jacob (No. 2), welcher urkundlich als | ||
+ | sein Sohn erscheint,<ref>U.B. II. 558, 561, 563.</ref> die väterlichen Lehen<ref>Nach einer Notiz des Herrn von Bohlen auf Bohlendorf.</ref> Gleichzeitig ward dessen ''ältestem Bruder'' Hans bis | ||
+ | Estomihi 1586 Indult ertheilt. Dieser beiden ''Brüder'', Jacob und Hans, geschieht auch noch 1617 urkundliche wähnung, und dass Jacob (No. 1) mindestens zwei Söhne hinterlassen hat, ersehen wir aus einer Urkunde von 1598,<ref>U. B II. 558.</ref> in welcher es heisst, dass er ''mit Nachlassung männlicher Leibeserben'' verstorben sei. Aus dieser letztgedachten Urkunde ist aber auch ersichtlich, dass 1598 von den Söhnen Jacobs (No. 1) nur noch Jacob (No. 2) am Leben war. | ||
+ | |||
+ | Jacob hatte sich 1562 vermält mit Barbara von der Gablenz a. d. H. Vierzighuben.<ref>Vgl. U. B. II. 504, 508.</ref> Dieselbe lebte vorher am Hofe der Herzogin Anna Maria, der zweiten Gemalin des Herzogs Albrecht von Preussen, welcher Letztere ihr und ihrem Gatten 1566, an Stelle zweier ihr versprochenen kleinen Güter, ''ein Sechzig gut Klappholz'' verschrieb.<ref>U. B. II. 517.</ref> | ||
== Eltern == | == Eltern == |