vonSchwerin:Putzar
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(Taf. XVII. 12 und Taf. XXI. 1), beschränkte sich bei Lebzeiten Dettlofs auf die im Juni 1706 abgegebene | (Taf. XVII. 12 und Taf. XXI. 1), beschränkte sich bei Lebzeiten Dettlofs auf die im Juni 1706 abgegebene | ||
Erklärung, dass sie mit demselben ''nach Ableben Jürgen Christophs von Schwerin an dessen Verlassenschaft | Erklärung, dass sie mit demselben ''nach Ableben Jürgen Christophs von Schwerin an dessen Verlassenschaft | ||
- | insbesondere betreffend den Antheil an Putzar pari gradu'' sei. <ref>Lehnsarchiv zu Stettin ebend. fol. 14 - 17</ref> Als aber Dettlof am 30. August 1707 unverheirathet gestorben war und kraft des von ihm errichteten Testamentes seine Neffen Hans Bogislav | + | insbesondere betreffend den Antheil an Putzar pari gradu'' sei. <ref>Lehnsarchiv zu Stettin ebend. fol. 14 - 17</ref> Als aber Dettlof am 30. August 1707 unverheirathet gestorben war und kraft des von ihm errichteten Testamentes seine Neffen Hans Bogislav |
und Curd Christoph von Schwerin (Taf. X. 31 und 32) dessen Güter als ihr Erbe an sich genommen hatten, | und Curd Christoph von Schwerin (Taf. X. 31 und 32) dessen Güter als ihr Erbe an sich genommen hatten, | ||
cedirte denselben unter dem 27. Febr. 1708 gegen eine (nicht näher bezeichnete) Summe Geldes auch der | cedirte denselben unter dem 27. Febr. 1708 gegen eine (nicht näher bezeichnete) Summe Geldes auch der |