vonSchwerin:Putzar

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(Taf. XVII. 12 und Taf. XXI. 1), beschränkte sich bei Lebzeiten Dettlofs auf die im Juni 1706 abgegebene
(Taf. XVII. 12 und Taf. XXI. 1), beschränkte sich bei Lebzeiten Dettlofs auf die im Juni 1706 abgegebene
Erklärung, dass sie mit demselben ''nach Ableben Jürgen Christophs von Schwerin an dessen Verlassenschaft
Erklärung, dass sie mit demselben ''nach Ableben Jürgen Christophs von Schwerin an dessen Verlassenschaft
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insbesondere betreffend den Antheil an Putzar pari gradu'' sei. <ref>Lehnsarchiv zu Stettin ebend. fol. 14 - 17</ref> Als aber Dettlof am 30. August 1707 unverheirathet gestorben war und kraft des von ihm errichteten Testamentes seine Neffen Hans Bogislav
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insbesondere betreffend den Antheil an Putzar pari gradu'' sei. <ref>Lehnsarchiv zu Stettin ebend. fol. 14 - 17</ref> Als aber Dettlof am 30. August 1707 unverheirathet gestorben war und kraft des von ihm errichteten Testamentes seine Neffen Hans Bogislav
und Curd Christoph von Schwerin (Taf. X. 31 und 32) dessen Güter als ihr Erbe an sich genommen hatten,
und Curd Christoph von Schwerin (Taf. X. 31 und 32) dessen Güter als ihr Erbe an sich genommen hatten,
cedirte denselben unter dem 27. Febr. 1708 gegen eine (nicht näher bezeichnete) Summe Geldes auch der
cedirte denselben unter dem 27. Febr. 1708 gegen eine (nicht näher bezeichnete) Summe Geldes auch der

Version vom 20. Juli 2009, 19:57 Uhr

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