vonSchwerin:Otto IV. von Schwerin (1446)
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__NOTITLE__ {{Person |Namensraum = vonSchwerin |Familienname = von Schwerin |Bild = Nopic.jpg |Geburtsdatum = vor 1446 |Todestag = nach 1477 |Inhalt = __NOTOC__ <big>'''''Otto IV.'' von Schwerin'''</big> (urkundl. 1446-1477) [[Wikipedia:de:Schildknappe|Knappe]], Angesessen zu Dartz, [[Wikipedia:de:Domsühl|Domsühl]] etc. ∞ Ilsebe Gustevel == Lebenslauf == Beide<ref>Bei der erheblichen Zahl von Urkunden, die wir über sie (Otto IV. und dessen Bruder [[vonSchwerin:Joachim I. von Schwerin (1446)|Joachim I.]]) besitzen, ist ihr gemeinsames Auftreten so vorwiegend, dass es zweckmässig erschein, sie hier zusammen zu behandeln.</ref> waren Knappen und treten zuerst am 17. März 1446 als Bürgen ihres Vaters in der, schon bei diesem erwähnten, Urkunde auf. Die Wohnsitze der Brüder waren verschiedene und wechselten insbesondere bei Joachim mehrfach. Letzteren finden wir 1451 bis März 1453 wohnhaft zu Darz, im Mai 1453 zu [[Wikipedia:de:Schönberg (Mecklenburg)|Schönberg]], 1454 zu Radepohl, 1457 zu [[Wikipedia:de:Zülow|Zülow]], 1458 zu [[Wikipedia:de:Kritzow|Kritzow]], 1462 zu Lindenbeck und 1466 zu [[Wikipedia:de:Parchim|Parchim]]; von Otto wird nur gemeldet, dass er 1451 zu Parchim und 1462 zu Darz wohnte. Die Brüder erbten, wie es scheint, die väterlichen Besitzungen zu Darz, Domsühl und Parchim zu gleichen Theilen. doch jeder mit der eventuellen Anwartschaft auf die Güter des anderen. Ausserdem waren beide noch anderweitig begütert: Joachim in Schönberg, Radepohl, Zülow, Kritzow, Lindenbeck und wahrscheinlich auch in Dargelütz, Otto durch seine Verheiratung mit Ilsebe, der Tochter des Henneke Gustevel, in [[Wikipedia:de:Mestlin|Mestlin]], Rüest, Hohen-Entzin und Neuenhof. Soviel wir urkundlich über den Verbleib dieser Güter erfahren, so kann nach und nach bis zum Jahre 1464 das ganze Dorf Domsmühl durch Veräusserung an das [[Wikipedia:de:Kloster Dobbertin|Kloster Dobbertin]]; eben dahin waren durch Verkauf 1458 Otto’s Gustevel’sche Güter gelangt, und 1477 verkaufte dieser seinen Antheil an Darz dem Bruning von Redicstorf. Zahlreich sind unsere Nachrichten zunächst über Domsmühl. Von den Bauern daselbst waren sowohl die Hufener als [[Wikipedia:de:Kötter|Cossäten]] dem Joachim zu zwei Tagen Dienst im Jahre verpflichtet; die ersteren mussten für die Winter- und Sommersaat je einen Tag düngen, die letzteren zwei Tage dreschen. Von diesen Diensten befreite sie Joachim am 19. Januar 1457<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 107. Urkunde</ref> für 35 [[Wikipedia:de:Rheinischer Gulden|Rheinische Gulden]], behielt sich jedoch vor, gegen Rückzahlung jener Summe jene Diense wieder in Anspruch nehmen zu können. Nach mehrfachen Verpfändungen aus Domsmühl<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 98. bis 106. Urkunde</ref> vom 31. December 1450, 5. und 14. Februar und 6. December 1451, 25. Februar 1452, 25. März und 27. Mai 1453, 4. April und 31. Juli 1454, in welchen Urkunden zumeist der eine Bruder als Bürge und Zeuge mit dem anderen [[Wikipedia:de:Siegel|siegelt]], gelangte endlich das ganze Dorf Domsühl durch gemeinsamen Verkauf der beiden Brüder<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 111. Urkunde</ref> am 13. Juli 1462 für 2000 Mark an das Kloster Dobbertin. Was davon verpfändet wäre, sollte das Kloster berechtigt sein, einzulösen; auch wollten sie dasselbe dem Kloster vor ihren Herren, den [[Wikipedia:de:Herzog zu Mecklenburg|Herzögen von Meklenburg]], auflassen, sobald sie dazu aufgefordert würden. Das letztere erfolgte am 17. März 1464;<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 115. Urkunde</ref> an diesem Tage bezeugten die Vettern [[Wikipedia:de:Heinrich V. (Mecklenburg)|Heinrich der Aeltere]] und [[Wikipedia:de:Albrecht VII. (Mecklenburg)|Albrecht]], Herzöge von Meklenburg, dass Joachim und Otto Schwerin vor ihnen dem Kloster Dobbertin das ganze Dorf Domsühl mit allen Zugehörungen durch Verkauf abgetreten hätten, und übergaben demzufolge das Dorf dem Kloster als Eigenthum. Ausgenommen von diesem Verkauf waren jedoch das höchste Gericht, [[Wikipedia:de:Bede|Bede]] und Hundekorn, welche Gerechtigkeiten dem Joachim von Schwerin in den Dörfern Domsühl und Darz seit 3. März 1458<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 110. Urkunde</ref> von seinem Landesherrn, dem Herzog Heinrich dem Aelteren von Meklenburg, nur als Unterpfand für eine, demselben geliehene, Summe von 150 Rheinischen Gulden verschrieben war. Dass Joachim eine solche Summe vorstreckte, lässt darauf schliessen, dass die Brüder, obgleich sie zur Aufbringung grösserer Geldsummen häufig Verpfändungen aus Domsühl vornehmen mussten, dennoch wohlhabend gewesen sein müssen, sowie darauf, dass Joachim in nahen Beziehungen zum Herzoge stand. Nach dem Wortlaut der Verpfändungs-Urkunde von 1458 war es übrigens dem Joachim auch freigegeben, jene Gerechtigkeiten weiter zu veräussern, und es unterliegt keinem Zweifel, dass dies circa 1461 auch wirklich geschehen ist, da Joachim am 9. Februar diesen Jahres ein Zeugnis<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 110. Urkunde</ref> ausstellte, dahin lautend, dass der von seinem Herrn von [[Wikipedia:de:Herrschaft Stargard|Stargard]] ihm ''auf das Gut zu Domsühl und zu Darz versiegelte Brief'' mit seinem und seiner Erben Willen in den Händen des Rathes zu Parchim sich befinde, und dass dieser von demselben nach seinem ganzen Inhalte Gebrauch machen dürfte. Dass der Herzog diese verpfändeten Gerechtigkeiten wieder eingelöst habe, ist aus der Beschaffenheit der Urkunde von 1458 (das Siegel fehlt und das Document ist durchschnitten) abzunehmen; doch kann dies nicht vor 1464 geschehen sein, wie das aus der, beim Verkauf von Domsühl gemachten und oben schon erwähnten Ausnahme hervorgeht. Weiterhin war von jenem Verkaufe des ''ganzen'' Dorfes Domsühl immer noch eine Zahl von Höfen, [[Wikipedia:de:Hube|Hufen]], Renten u. s. w. ausgeschlossen, die unter dem Titel ''Besserung mit allem Anfall des rechten Vatererbes'' den Brüdern zugehörten, und von denen Otto den ihm zustehenden halben Antheil am 11. November 1462<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 112. Urkunde</ref> dem Kloster Dobbertin für 170 Mark mit dem Zugeständnis verpfändete, dass ihm der Rückkauf frühestens nach zwölf Jahren gestattet sein sollte. Mit ihm verbürgte sich und siegelte auch sein Bruder Joachim. Ob die Einlösung später erfolgt sei oder nicht, ob Otto dieses Gut eventuell dann verkauft habe und desgleichen auch Joachim den ihm gebührenden halben Antheil, darüber erfahren wir nichts weiter; die letzte Nachricht, die wir über den Schwerinschen Besitz in Domsühl gefunden, ist das oben gedachte Zeugnis der Meklenburgischen Herzöge aus dem Jahre 1464. Die Gustevel’schen Güter, und zwar Alles, was sie davon theils schon geerbt, theils noch zu erben hatten, sowie Alles, was noch in Zukunft von sonstigen Gliedern des Geschlechts Gustevel durch Erbschaft an sie gelangen sollte, verkauften Otto Schwerin und ''Ilsebe, seine eheliche Hausfrau'', des verstorbenen Hennecke Gustevels Tochter, am 19. März 1458<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 109. Urkunde</ref> dem Kloster Dobbertin für 340 Mark, wovon sie 90 Mark baar erhielten, die übrigen 250 Mark aber gegen 25 Mark jährliche Zinsen stehen liessen. Als Vermittler dieses Kauf-Contracts und zugleich als Zeuge fungirt a. A. auch Otto’s Bruder Joachim. An demselben tage,<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 113. und 114. Urkunde</ref> an welchem die Brüder Joachim und Otto auch als Zeugen in einer Urkunde auftreten, durch welche ihr Verwandter Danquart Gustevel dem Kloster Dobbertin von seiner Schuld eine Summe von 150 Mark erlässt, am 5. Februar 1463 nämlich, bezeugt dieser ihr Verwandter auch, dss er seine Nichte Anna Gustevel, welche Nonne zu Dobbertin geworden, mit einer Rente von 10 Mark aus dem Dorfe Dabel versorgt habe, und dass diese Rente nach Anna's Tode deren Schwester llsebe, ''Otto Schwerins ehelichen Hausfrau'' zufallen solle. Aus Darz hatten die Brüder Joachim und Otto eine jährliche Pacht von 7 Mark und die Hopfen-Hufe in der Swanebeke dem Rathmann Heinrich Lente zu Parchim für 70 Mark überlassen. Joachim, dem im Jahre 1466 diese Besitzungen allein zustanden, erhielt am 16. October<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 116. Urkunde</ref> desselben durch Vermittlung von Schiedsrichtern von Heinrich Lente eine Erhöhung der dafür gezahlten Summe. - Zugleich sei um einer späteren Folgerung willen bemerkt, dass Joachim in der bezüglichen Urkunde noch von ''seinen anderen Gütern'' spricht. Uebrigens mussten bis zum Jahre 1477 die Besitzrechte auf die an Heinrich Lente aus Darz überlassene Pacht und Hopfen-Hufe sich geändert und auch Otto Schwerin wieder Antheil daran erhalten haben, da am 5. August dieses Jahres<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 118. Urkunde</ref> der Knappe Bruning von Redicstorf, der von Otto dessen Gut zu Darz gekauft hatte, einwilligte, Heinrich Lente im Besitze jener Gerechtigkeiten so lange ungestört zu belassen, bis dieser die dafür an Joachim Schwerin gezahlten Summen wurde zurückerhalten haben. In der auf die Brüder Joachim I und Otto IV folgenden Generation begegnen wir urkundlich zunächst drei Personen männlichen Geschlechts, Hans, Joachim und Otto, von denen jedoch nicht gesagt wird, in welchem verwandtschaftlichen Verhältniss sie zu jenen standen. Wir halten Joachim für den Sohn Joachims I und Hans und Otto für die Söhne Otto's IV aus folgenden Gründen: Otto III, der Vater Joachims I und Otto's IV, hatte, wie wir oben gesehen, erbliche Besitzungen in Parchim, Domsühl und Darz und hinterliess sie den genannten beiden Söhnen. Auf welche Weise ihnen oder ihren Nachkommen das Parchimsche Besitzthum abbanden gekommen, ist nicht ersichtlich; Domsühl kam bis 1464 an das Kloster Dobbertin, und Otto's IV Antheil an Darz spätestens 1477 an den Rathmann zu Parchim Heinrich Lente. Wenn daher als die, beim Aussterben der Meklenburgischen Linie des Schwerinschen Geschlechts c. 1513 an den Landesherrn heimfallenden, Besitzungen derselben Güter und Gerechtigkeiten in den Dörfern Stralendorf, Darz und Dargelütz bezeichnet werden, so kann das Besitzthum zu Darz nur in dem (soweit wir wissen, nicht verkauften) Antheil Joachims I bestanden haben und von diesem auf seine Erben und weiter auf den letzten des Stammes gelangt sein. Aber Joachim besass nach seinem eigenen Anspruche in der Urkunde vom 16. October 1466<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 116. Urkunde</ref> noch anderweitige Güter, und vermuthlich waren dies diejenigen, welche nach obiger Angabe in Stralendorf und Dargelütz belegen gewesen. Dies vorausgesetzt, können wir Joachim II, der nach einem Document vom 11. Juni 1493<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 122. Urkunde</ref> Einnahmen aus Dargelitz besass, nur als Sohn Joachims I betrachten. Von Otto IV ersehen wir aus der Urkunde vom 25. Februar 1452, <ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 102. Urkunde</ref> dass er ''Kinder'' hatte, also mindestens zwei, und dass diese, da er ihnen den Wiederkauf verpfändeter Renten vorbehielt, Söhne gewesen sein müssen; ebenso wissen wir von ihm, dass sich zur Zeit seines letzten Auftretens, 1477, sein ursprünglicher Antheil an dem väterlichen Besitze zu Parchim, Domsühl und Darz nicht mehr in seinen Händen befand, auch hören wir von keinem anderweitigen Gütererwerb desselben. Aus diesen drei Umständen dürfte aber zu folgern sein, dass seine Söhne Johann II und Otto V gewesen, die, eben weil ihnen vom Vater her kein ländlicher Besitz zu Theil werden konnte, sich nach nahe gelegenen Städten wandten und in diesen sich ansässig machten. Johann finden wir 1492 in Güstrow. Otto 1497 in Bützow. Ausserdem aber erscheinen in der gedachten Generation der von Schwerin auch noch drei Glieder weiblichen Geschlechts: Catharina, Ermgard und Barbara, welche im Jahre 1491 unter den [[Wikipedia:de:Geweihte Jungfrau|Kloster-Jungfrauen]] zu Dobbertin aufgezählt werden. Bei den vielfachen Beziehungen der Brüder Joachim I und Otto IV von Schwerin zu diesem Kloster glauben wir nicht zu irren, wenn wir jene als Töchter derselben betrachten, ohne freilich angeben zu können, welche von ihnen dem einen oder anderen der Bruder zugehören. == Eltern == # [[vonSchwerin:Otto III. von Schwerin (1417)|Otto III. von Schwerin]] (urkundl. 1417-1446) Rathmann in Parchim, Angesessen zu Dartz, Glaveck, Molenvelde, und Domsühl == Kinder == # [[vonSchwerin:Johann III. von Schwerin (1474)|Johann III. von Schwerin]] (urkundl. 1474-1492) Rathmann in Güstrow ∞ Elisabeth Breyde # [[vonSchwerin:Otto V. von Schwerin (1492)|Otto V. von Schwerin]] (urkundl. 1492-1497) Wohnhaft zu Bützow == Geschwister == # [[vonSchwerin:Joachim I. von Schwerin (1446)|Joachim I. von Schwerin]] (urkundl. 1446-1477) Knappe, Angesessen zu Dartz, Domsühl etc. == Literatur == * Dr. L. Gollmert, Wilhelm Grafen von Schwerin und Leonhard Grafen von Schwerin: ''Geschichte des Geschlechts von Schwerin''. Wilhelm Gronau's Buchdruckerei, Berlin 1878 == Einzelnachweise == <references /> }}
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