vonSchwerin:Alexander II. von Schwerin (1280)
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__NOTITLE__ __NOTOC__ {{Person |Namensraum = vonSchwerin |Familienname = von Schwerin |Bild = Nopic.jpg |Geburtsdatum = vor 1280 |Todestag = nach 1321 |Inhalt = <big>'''''Alexander II.'' von Schwerin'''</big> (urkundl. 1280-1321) [[Wikipedia:de:Ritter|Ritter]], Angesessen in Dussin, Minneze, Niendorp und Wendisch-Trechow in Meklenburg Auch ''Alexander de Duzsin'' (1299) und ''Sanderus de Deeszin'' (1318) genannt.<ref>Vgl. die Anmerkungen zu ''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 52. Urkunde</ref> == Lebenslauf == Er war wie sein Vater [[Wikipedia:de:Vasall|Vasall]] des Bischofs von Schwerin, denn nach Ausweis einer Urkunde vom 26. November 1284<ref>In dieser Urkunde war Alexander Zeuge des Schweriner Bischofs gleichzeitig mit [[vonSchwerin:Heinrich II. von Schwerin (1274)|Heinrich von Schwerin]], dem zweiten Bruder seines Vaters Alexander I. Dass nicht etwa an diesen Alexander (I) in dem in Rede stehenden Documente gedacht werden könne, ergiebt sich daraus, dass der hier erwähnte Alexander in der Zeugenreihe an späterer Stelle aufgeführt wird als Heinrich, während Alexander I. als der ältere Bruder demselben voraufgehen würde; auch ist der gedachte Alexander, wenngleich ihm wie den übrigen mit ihm genannten Zeugen eine bezügliche Angabe fehlt, als Knappe anzusehen, weil der erste unter ihnen, jener Heinrich, ohne Zweifel Knappe war; Alexander I zählte dagegen seit dem Jahre 1280 bereits zu den Rittern.</ref> gehörte er zu den Burgmannen im (bischöflichen) Bützow; nennt den Bischof in der Urkunde<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 52. Urkunde</ref> vom 24. Juni 1299 seinen Herrn (''dominus meus''), und wird auch von diesem am 15. August 1318<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 59. Urkunde</ref> als einer seiner vornehmsten Freunde und Mitbürgen und am 13. Januar 1321<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 62. Urkunde</ref> ausdrücklich als ''vasallus noster'' bezeichnet. Seiner gedenkt zum ersten Male die bereits bei seinem Vater ausführlicher mitgetheilte Urkunde<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 31. Urkunde</ref> vom 1. Juni 1280, und demnächst die ebendaselbst schon besprochene Urkunde<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 48. Urkunde</ref> vom 6. April 1295, betreffend ein, ihm und seinen Brüdern zufallendes väterliches Erbtheil. Ausser diesem (vermuthlich ein Viertel betragenden) Antheile an Einkünften aus Wilsen, die ursprünglich der Doberaner Kirche abgekauft waren, und nach dem Tode der Brüder auch an dieselbe zurückfallen sollten, hatte Alexander nach Inhalt der weiter unten anzuführenden Documente noch Lehngüter<ref>Ob diese Lehngüter von Alexander salbst erst erworben oder von seinem Vater ererbt waren, bleibt in den uns über ihn bekannt gewordenen Urkunden untersagt.</ref> in den bei [[Wikipedia:de:Bützow|Bützow]] gelegenen Dörfern Dussin (Gross-Tessin), Minneze (Klein-Tessin), Niendorp und Wendisch-Trechow, die er jedoch fast sämmtlich veräusserte. Zunächst verkaufte er am 24. Juni 1299 dem [[Wikipedia:de:Kloster Sonnenkamp|Nonnen-Kloster zu Neukloster (Sonnenkamp)]] seinen bisherigen Besitz in Minneze — bestehend in Renten von 25 Mark — für 250 Mark Pfennige, mit dem Vorbehalte, solche innerhalb sechs Jahren für dieselbe Summe wieder zurückkaufen zu dürfen; wäre deren Rückkauf nach Ablauf der sechs Jahre nicht erfolgt, so sollten sie fortan dem Kloster verbleiben. Der bei weitem grösseste Theil der verkauften Güter in Minneze bestand, wie die weiterhin zu erwähnende Urkunde<ref>Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin, Abschnitt I. 56. Urkunde</ref> vom 8. Januar 1302 ergiebt, in Lehnbesitz, der von dem Kloster Sonnenkamp selbst herrührte; von einem kleineren Theile jedoch hatte Alexander jährliche Abgaben an den Bischof von Schwerin zu entrichten (nämlich drei [[Wikipedia:de:Alte_Maße_und_Gewichte#Raumma.C3.9Fe|Scheffel]] Roggen, elf Scheffel Gerste und zweiundzwanzig Scheffel Hafer). Diese Abgaben übernahm er daher, nach dem weiteren Inhalt der Verkaufs-Urkunde von 1299, für die gedachten sechs Jahre auf seinen Hof in Dussin; nach dieser Zeit sollten sie wieder aus dem Dorfe Minneze an den Bischof gezahlt werden. Doch bevor noch die zur Einlösung gestattete sechsjährige Frist verstrichen war, verkaufte Alexander<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 56. Urkunde</ref> aus freiem Entschluss dem Kloster Sonnenkamp für den Preis von 1600 Mark alle Güter, welche er von demselben bisher zu Lehn besessen, bestehend aus den Dörfern Dussin, Minneze und Niendorp, doch mit der Verpflichtung, dem Propste im ersten Jahre sichere Kenten von 70 Mark aus den verkauften Gütern nachzuweisen. Ausgenommen vom Verkaufe blieben jedoch Alexanders Hof (in Dussin) mit allem Zubehör, zwei Mühlen und die auf dem Dussiner See ihm zustehende Fischereigerechtigkeit. Von dem bedungenen Kaufpreise waren erst 1150 Mark, und zwar vor dem versammelten Rathe in Wismar, zur Zahlung gekommen; dennoch leistete Alexander mit seinen Brüdern Johann und Heinrich, die als eventuelle Lehnserben ihre Zustimmung zu ertheilen hatten, am 8. Januar 1302 ausdrücklich schon vollständigen Verzicht auf die verkauften Lehngüter. Des Hofes, den Alexander in Dussin besass, ist bereits oben in dem Verkaufe-Documente von 1299 Erwähnung geschehen und wird seiner auch noch einmal in der um das Jahr 1319 entstandenen Heberolle gedacht werden. Deshalb dürfen wir uns für berechtigt halten, auch den in der Urkunde von 1302 genannten Hof, obgleich über dessen Lage nichts Näheres angegeben wird, als in Dussin belegen, zu bezeichnen, wie solches sich auch in Betreff der beiden vom Verkaufe ausgeschlossenen Mühlen schliessen lässt Der Grund, weshalb Alexander nicht auch diesen Hof in Dussin verkaufte, mochte weniger der sein, dass er überhaupt sich seine bisherige Wohnstätte erhalten wollte, als der, dass er zur Veräusserung desselben ohne Weiteres nicht befugt war, weil dieser Hof nicht mehr zu den vom Kloster Sonnenkamp herrührenden Lehngütern zählte.<ref>) Nach einer Urkunde vom 1. Octobor 1275 (vgl. Lisch, Meklenb. Urkunden II S. 59, No. 27) verliehen die Fürsten von Werle dem Kloster Sonnenkamp die Dörfer Duscin und Minnitze ohne Ausschluss irgend eines Theiles; es kann daher seitdem erst das Bisthum Schwerin die von ihm darin besessenen Lehnrechte erworben haben.</ref> Ebensowenig ging auch das ganze Dorf Minneze vom Kloster zu Lehn; es hafteten auf demselben ja, wie wir oben aus der Urkunde vom 24. Juni 1299 ersehen, dem Bischof von Schwerin zustehende Renten. Uebrigens war dieser Verpfändungs-Act durch den neuesten Kaufvertrag von 1302 eo ipso als aufgehoben zu betrachten; d. h. Alexander konnte nach Ablauf der stipulirten sechsjährigen Frist Minneze nicht mehr zurückkaufen; nur soweit jener sich auf die nicht zum Kloster gehörende, an den Bischof von Schwerin zu zahlende Rente bezog, verblieb er in Kraft, und die vorläufig auf das Dorf Dussin übernommenen Zahlungen an den Bischof von Schwerin mussten spätestens vom 24. Juni 1305 an wieder aus Minneze entrichtet werden. — Das dritte verkaufte Dorf Niendorp jedoch kam vollständig, wie es Alexander bisher besessen, an das Kloster Sonnenkamp zurück. Die Richtigkeit dieser Schlüsse, dass nämlich die von Alexander im Jahre 1302 veräusserten Dörfer Dussin und Minneze nur zu einem Theile von dem Kloster Sonnenkamp, zu einem anderen dagegen vom Bischof von Schwerin zu Lehn gingen, beweist die Heberolle<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 61. Urkunde</ref> des Klosters aus der Zeit um 1319, die Alexander II von Schwerin zum Verfasser hat. In dieser Heberolle wird nämlich nicht nur genau specificirt, welche Einnahmen das Kloster Sonnenkamp aus den Dörfern Dussin, Minneze und Niendorp bezog, sondern es hebt darin auch Alexander in erster Person (''Ego debeo dare domino episcopo Zwerinensi'') ausdrücklich hervor, welche Renten er selbst noch jährlich aus seinem Hofe in Dussin und aus Minneze an den Bischof von Schwerin zu leisten habe.<ref>Niendorps wird nicht gedacht; auf dieses hatte weder der Bischof Lehenrechte, noch war Alexander nach dem Verkauft von 1802 darin In irgend welchem Besitze verblieben.</ref> Es erhellt zugleich hieraus, dass Alexander 1319 bischöflich Schwerinsche Lehngüter zu Dussin und Minneze inne hatte. Seine jährlichen Rentenzahlungen an den Bischof von seinem Hofe in Dussin betrugen nach der erwähnten Heberolle 15 Scheffel Roggen, 15 Scheffel Gerste und 2 1/2 Scheffel Hafer; von seinem Besitze zu Minneze genau noch eben so viel, als Alexander bei der mehrfach gedachten Verpfandung des Dorfes an das Kloster Sonnenkamp am 24. Juni 1299 von dort auf seinen Dussiner Hof zu übernehmen hatte (nämlich 3 Scheffel Roggen, 11 Scheffel Gerste und 22 Scheffel Hafer). Die Summe beider an den Bischof zu zahlenden Renten giebt die Heberolle auf eine Last an, bestehend aus 18 Scheffel Roggen, 26 Scheffel Gerste und 4 [[Wikipedia:de:Drömt|Drömt]] und 4 Scheffel Hafer. Um dieselbe Zeit erscheint uns Alexander noch in anderen Beziehungen. Nachdem er seit 1302, zu welcher Zeit wir ihn noch, wie seine Brüder Johann und Heinrich, als [[Wikipedia:de:Schildknaööe|Knappen]] anzusehen haben, unserm Blick entschwunden gewesen, tritt er als Ritter in zwei Urkunden<ref>''Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin'', Abschnitt I. 59. und 62. Urkunde</ref> des Bischofs Hermann von Schwerin auf; zunächst am 15. August 1318, als der Bischof dem Könige von Dänemark für die Erfüllung von Verpachtungen, welche des Letzteren Truchsess Nicolaus Olafson auferlegt sind, Bürgschaft leistete und zwar gemeinschaftlich mit seinen vornehmeren Freunden (''cum pocioribus amicis nostris''). Zu diesen, die auch ihr Siegel neben dem bischöflichen der Urkunde anhingen, gehört auch der Ritter ''Sanderus de Deesim'', oder, wie wir ihn nennen, Alexander von Schwerin. (Eine Abbildung seines Siegels siehe [[vonSchwerin:Wappen_und_Siegel#Meklenburg-B.C3.BCtzowsche_Linie_von_Schwerin|hier]]) Ausserdem aber begegnen wir ihm ebenfalls in nahem Verhältniss zum Bischof noch einmal, und zwar zum letzten Mal, am 13. Januar 1321. An diesem Tage erklärte der Bischof, dass sein geliebter (''dilectus nobis'') Alexander von Schwerin, der zugleich Ritter und sein Vasall sei, in seiner Gegenwart zu Bützow sich verpflichtet habe, einer im December des Jahres 1320 vom Bischof zz Bützow ausgestellten Urkunde, die er hatte besiegeln müssen, in allen ihren Punkten nachzuleben, obgleich ihr sein Siegel fehle. Von dieser Urkunde selbst enthält das bischöfliche Document nur die Eingangs- und Schlussworte und eine kurze Inhaltsangabe, aus der wir vernehmen, dass Alexander damals dem Capitel zu Bützow eine halbe Hufe zu Wendisch-Trechow verkauft habe. In dieser kurzen Notiz liegt der einzige, aber doch hinreichende Beweis, dass Alexander auch in Wendisch-Trechow Besitz gehabt habe. Für Alexanders Söhne halten wir die Brüder Alexander III und Heinrich IV, (beide mit dem Beinamen Wulvescrog), weil diese, wie jener, Vasallen des Bisthums Schwerin waren, und weil der älteste der Brüder mit ihm den Vornamen Alexander theilte. == Eltern == * [[vonSchwerin:Alexander I. von Schwerin (1265)|Alexander I. von Schwerin]] (urkundl. 1265-1280) Ritter == Kinder == # [[vonSchwerin:Alexander III. von Schwerin (1329)|Alexander III. von Schwerin]] (urkundl. 1329) Angesessen in Wulveskrog und Passin # [[vonSchwerin:Heinrich IV. vonSchwerin (1329)|Heinrich IV. von Schwerin]] (urkundl. 1329-1346) Angesessen in Wulveskrog und Passin == Geschwister == # [[vonSchwerin:Johann I. von Schwerin (1280)|Johann I. von Schwerin]] (urkundl. 1280-1302) Ritter # [[vonSchwerin:Heinrich III. von Schwerin (1280)|Heinrich III. von Schwerin]] (urkundl. 1280-1302) Knappe # [[vonSchwerin:Adam von Schwerin (1279)|Adam von Schwerin]] (urkundl. 1279-1297) Domherr in Güstrow == Literatur == * Dr. L. Gollmert, Wilhelm Grafen von Schwerin und Leonhard Grafen von Schwerin: ''Geschichte des Geschlechts von Schwerin''. Wilhelm Gronau's Buchdruckerei, Berlin 1878 == Einzelnachweise und Fußnoten == <references /> }}
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